Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fenne Stahl GmbH
§1 Allgemeines– Geltungsbereiche
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Auftragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Vertragspartners enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen. Unser Schweigen gilt in jedem Fall als Ablehnung.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners unsere vertragliche Verpflichtungen erfüllen.
3. Einzelvertragliche Vereinbarungen gehen dieses AGB vor.
4. Soweit sich aus dem Vertrag oder diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes ergibt, sind (Willens-)Erklärungen in Textform abzugeben.
5. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
6. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
7. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt unsere Auftragsbestätigung, falls der Kunde ihr nicht innerhalb von 48 Stunden nach Absendung schriftlich widersprochen hat.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
§ 2 Preise
1. Maßgebend sind die in unseren Angeboten genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für Lieferungen, welche vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen, ist eine Preisänderung vorbehalten bei Erhöhung unserer Rohstoff- und Materialkosten von mehr als 2%. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Preisanpassung entsprechend der Erhöhung der Rohstoff- und Materialkosten zu verlangen.
§ 3 Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, oder wird das von uns akzeptierte Kreditlimit oder das von einem Warenkreditversicherer gezeichnete Warenkreditlimit erreicht, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Gleiches gilt für eine zwischen den Parteien vereinbarte Obligosumme. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
5. Ein vereinbartes Skonto setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
§ 4 Liefertermine und Lieferfristen
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstlieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens aber mit Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags und mit Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers ( z.B. Beibringung aller behördlicher Bescheinigungen, Bestellung von Akkreditiven, Leistung von Anzahlung, etc.). Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgebend.
3. Wird die Ware dem Käufer zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme oder die Versendung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
5. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden.
6. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder kostenpflichtig zu lagern und zu berechnen. Bei Abschluss mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, anderenfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selber vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Mehrlieferung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Wir können die Mehrmenge zu den bei Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
7. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Terminzusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
8. Wenn der Käufer vertragliche Verpflichtungen -auch mit Wirkungs- oder Nebenpflichten- nicht rechtzeitig erfüllt, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine (unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers) angemessen hinauszuschieben.
9. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Wird die Verladung oder die Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahren des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, eine zu Erhaltung der Ware für geeignet erachtete Maßnahme zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
10. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen -wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen; jeweils auch bei unseren Vorlieferanten- sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückerstatten.
11. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, muss der Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ergebnislosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die ihm bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur dann, wenn
diese Teilmengen für den Vertragspartner sinnlos sind, kommt ein Rücktritt vom ganzen Vertrag in Betracht.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechsel, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und
von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung
bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 6 Güten, Maße und Gewichte
1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen und Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die handelsüblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das
Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
§ 7 Abnahmen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk oder unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes
berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
§ 8 Versand, Gefahrübergang, Verpackung und Teillieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur oder Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei frankound frei Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den
Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
§ 9 Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
§ 10 Informationspflicht Vertragspartner, Kündigungs- Rücktrittsrecht
1. Wir können die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
2. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
3. Einer Fristsetzung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn der Vertragspartner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder einen Antrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde.
5. Kündigungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
6. Übt der Vertragspartner im Rahmen eines Werkvertrages sein Kündigungsrecht aus, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so steht uns ein pauschaler Anspruch in Höhe von mindestens 10% der Nettoauftragssumme zu, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Anspruch nicht entstanden
oder geringer ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
§ 11 Mängel, Mängelhaftung
1. Soweit Beschaffenheitsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden, sind Abweichungen aufgrund der jeweils einschlägigen technischen Normen (z.B. DIN-Normen) zulässig und stellen mithin keine Mängel dar.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Transportschäden, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese oder die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Für Mängelansprüche ist notwendige Voraussetzung, dass der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
4. Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
5. Macht der Vertragspartner einen Mangel geltend, steht uns das Recht zu, zu überprüfen, ob ein Mangel tatsächlich vorliegt. Insoweit ist der Vertragspartner verpflichtet, auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Weigert sich der Vertragspartner, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
6. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Vertragspartner nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu.
7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Vertragspartner ein Mangel in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen des Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
8. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Vertragspartner bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.
Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
9. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an neuen Sachen beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang, spätestens aber mit Übergabe an die Transportperson. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Haftung vorschreibt sowie bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels.
10. Etwaige Zusicherungen durch uns stellen nur dann Garantieversprechen dar, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Ist dies nicht der Fall, stellen diese eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
11. Transportschäden sind unter Hinzuziehung des mit der Lieferung beauftragten Spediteurs unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
12. Hat der Vertragspartner den Vertragsgegenstand transportiert bzw. transportieren lassen, so sind wir bei Transportschäden und/oder anschließend auftretenden Mängeln nicht zur Herstellung eines mangelfreien Zustandes verpflichtet, es sei denn, der Mangel beruht nicht auf den Transport.
§ 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mängel und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
§ 13 Abtretungsverbot
1. Der Vertragspartner ist ohne schriftliche Zustimmung durch uns nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in 46282 Dorsten, Deutschland, für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz zu verklagen.
Schiedsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 46282 Dorsten, Deutschland.
3. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UNKaufrechts.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Sollte einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen eintreten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Alle unsere früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
Stand: 14.02.2017

